Fachbereich Ordnung und Sicherheit
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Abbrennen von Feuerwerk
Immer wieder werden Feuerwerke ohne gebührenpflichtige Erlaubnis abgebrannt.
Nach § 23 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) dürfen pyrotechnische Gegenständer der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember
nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 Sprengstoffgesetz oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 des Ordnungsamtes abgebrannt werden.
Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen III und IV ist der Besitz eines Befähigungsscheines bzw. einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffrecht erforderlich.
Das Abbrennen der Feuerwerksklassen III und IV ist der örtlichen Ordnungsbehörde durch den Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber ganzjährig schriftlich anzuzeigen.
Antragsformulare hierfür befinden sich auf der Homepage des Amtes Döbern- Land oder sind während der Sprechzeiten erhältlich.
Seit dem 05.03.2024 wurden die Gebühren für die Erlaubniserteilung für Feuerwerke erhöht.
Rechtsgrundlage dafür ist die Gebührenordnung Umwelt des Landes Brandenburg (GVBl. II vom 06.03.2024, Nr. 17, Seite 17, Tarifstelle 2.4.5 (Rahmengebühr 100-530 €).
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