Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten

Reinigungspflicht beachten!

In Vorbereitung auf den bevorstehenden Herbst möchte das Ordnungsamt die Grundstückeigentümer auf Ihre Pflichten aufmerksam machen. Mit der Straßenreinigungssatzung ist eine Vielzahl der Reinigungspflichten auf die Grundstückeigentümer übertragen wurden. Dazu gehört besonders im Herbst, das Reinigen der an die Grundstücke angrenzenden Geh- und Radwege, Parkbuchten und Parkstreifen. Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die Länge des Grundstückes, welches an dem zu reinigenden Bereich liegt.

 

 

Lichtraumprofil kontrollieren!

In der ordnungsbehördlichen Verordnung des Amtes Döbern-Land ist geregelt, dass der Lichtraum über öffentlichen Straßen und Wegen von hereinragenden Ästen der angrenzenden Grundstücke freizuhalten ist. Der obere Sicherheitsraum beträgt für Straßen 4,50 m, für Geh- und Radwege 2,50 m.

 

Freischneiden von Waldwegen für den vorbeugenden Waldbrandschutz

Große und zusammenhängende Flächen unseres Amtsgebietes sind bewaldet. Da die Waldbrandgefahr in trockenen Sommermonaten enorm ansteigt, ist das schnelle Eingreifen der Feuerwehr schon in der Entstehungsphase eines Brandes von sehr großer Bedeutung. Die Befahrbarkeit der Zufahrten in die Wälder ist für die Feuerwehr ein wichtiger Faktor. Mannschaft, Wasser und Gerät müssen im Fall eines Brandes mit den Fahrzeugen problemlos bis zur Einsatzstelle gelangen. Durch die oft tief hängenden Äste der Bäume und Büsche an den Wegrändern ist das Durchkommen für Feuerwehrfahrzeuge mit ihren hohen Aufbauten sehr schwierig und problematisch, manchmal sogar unmöglich. Waldbrände sind nicht immer zu verhindern. Aber das schnelle Eintreffen an der Einsatzstelle zur Verhinderung einer Ausbreitung muss in erster Linie im Interesse der Waldbesitzer liegen.

 

Zum Abbrennen und Verbrennen von Stoffen

Die geltenden Gesetzmäßigkeiten erlauben nur in Ausnahmefällen das Abbrennen und Verbrennen von Materialien.

Erlaubt ist:

*das gelegentliche Verbrennen von trockenem, naturbelassenem Holz bis zu 1m³

Zu naturbelassenem Holz zählen z.B.: Holzscheite, kurze Äste, Reisig und Zapfen


Das Feuer muss bis zum Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson überwacht werden. Es muss sichergestellt sein, dass bei starken Winden und bei stärkerer Rauchentwicklung oder Funkenflug das Feuer sofort gelöscht werden kann.

 

Ein ständiges Ärgernis ist die Verschmutzung der öffentlichen Verkehrsflächen durch Hundekot

 

Es wurde wiederholt festgestellt, dass Hundebesitzer den Kot ihrer Vierbeiner auf Geh- und Radwegen oder anderen öffentlichen Verkehrsflächen nicht entfernen. In der Ordnungsbehördlichen Verordnung des Amtes Döbern-Land ist unter anderem geregelt:

 

§ 8 Verunreinigungsverbot

Jede Verunreinigung von Straßen und Anlagen ist untersagt.

 

Aufforderung an alle Kraftfahrer, das Parken auf Gehwegen zu unterlassen

Das Ordnungsamt des Amtes Döbern-Land weist daraufhin, dass es gemäß § 12 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) unzulässig ist, auf Geh- und Radwegen zu parken. Wer sein Fahrzeug verlässt und länger als drei Minuten hält, der parkt (§ 12 Abs. 2).

Das Parken auf den Gehwegen stellt eine gefährliche Behinderung für Passanten dar. Beispielsweise müssen Mütter mit Kinderwagen, ältere Personen mit Gehhilfen oder Kinder aufgrund von Falschparkern die Straße statt des Gehweges benutzen und begeben sich dadurch in Gefahr. Außerdem sind die Geh- und Radwege vom Unterbau her nicht für Fahrzeuge geeignet. Es entsteht eine Beschädigung, die wiederum zu Gefahren für die Fußgänger führt.

 

Zur illegalen Entsorgung von Hausmüll und Grünabfällen

Es wird leider immer wieder festgestellt, dass Grünabfälle und Hausmüll illegal im Wald, an Straßenrändern und anderen öffentlichen Flächen abgelagert werden. Im Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen ist im § 27 Absatz 1 unter anderem geregelt, dass Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werde dürfen. Verstöße gegen dieses Gesetz werden mit empfindlichen Geldbußen belegt. Für die Entsorgung dieser „wilden Müllberge“ müssen alle Bürger mitbezahlen, daher sollten diese Verstöße auch zur Anzeige gebracht werden.

 

Behinderung des Winterdienstes, der Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie der Rettungsfahrzeuge durch abgestellte Fahrzeuge

 

Alljährlich beschweren sich Bewohner, dass in ihrer Straße der Winterdienst nicht ordnungsgemäß und nicht regelmäßig erfolgt. Dies liegt nicht selten auch an Bewohnern, die ihre Fahrzeuge direkt vor den Grundstücken parken und dadurch das Befahren der Straßen mit den Winterdienstfahrzeugen erschweren. Um die parkenden Autos nicht zu beschädigen, wird der Fahrer des Winterdienstfahrzeuges die betreffenden Straßen nicht befahren.

Wir bitten alle Fahrzeugführer, auch im eigenen Interesse, ihre Autos so abzustellen, dass ein reibungsloser Winterdienst möglich ist. Bitte sprechen Sie auch Ihre Nachbarn diesbezüglich an, da wegen einiger uneinsichtiger Bürger oft die Bewohner des gesamten Straßenabschnittes betroffen sind.

 

Eiszapfen an Dachvorsprüngen, Dachrinnen und anderen baulichen Teilen eines Hauses

Der Winter steht uns wieder kurz bevor und bringt besondere Gefahren mit sich. Durch andauernde Kälte in Abwechs­lung mit Tauwetter können sich an Dachvorsprüngen, Dachrinnen und anderen baulichen Teilen eines Hauses große Eiszapfen bilden. Taut das Eis bei Sonnenschein oder Tempe­ra­tu­ren über null Grad leicht an, wird das hängende Eis zu schwer und stürzt zu Boden. Im freien Fall kann es zu gefährlichen Geschossen werden. Verletzt ein Eiszapfen Passanten, haften die Hausbesitzer für den Schaden. Dabei ist es egal, ob herabfallende Zapfen Personen auf öffentlichen Gehwegen treffen oder Schaden an abgestellten Autos anrichten.