Corona-Teilhabe-Fonds für soziale Einrichtungen

Menschen mit Behinderungen treffen Kontaktbeschränkungen besonders hart. Soziale Einrichtungen können ihre Dienste vielfach nicht wie gewohnt anbieten. Um Teilhabe und soziale Dienste in der Krise bestmöglich zu unterstützen und ihre Existenz auch für die Zukunft zu sichern, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bereits gehandelt: Trotz eingeschränkter Möglichkeiten, Dienstleistungen anzubieten, wurden Zuschüsse weiter gewährt. Zudem wurden ein Investitionskredit für kommunale und soziale Unternehmen über die KfW sowie Überbrückungshilfen angeboten.

 

Seit Jahresanfang 2021 können Einrichtungen der Behindertenhilfe, Inklusionsbetriebe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen zusätzliche Zuschüsse aus dem Corona-Teilhabe-Fonds beantragen, um entstandene Schäden auszugleichen. Der Deutsche Bundestag hat im letzten Jahr beschlossen, diesen Einrichtungen 100 Millionen Euro für die Bewältigung der Corona-Pandemie zur Verfügung zu stellen. Das BMAS hat dazu im Dezember 2020 eine Richtlinie erlassen.

 

Mit dem Corona-Teilhabe-Fonds sollen Einnahmeeinbußen ausgeglichen werden, die durch die Einschränkungen in Folge der Pandemie entstanden sind.

 

Die Förderung erfolgt in Form einer Liquiditätshilfe. Sie kann bis zum 31. März 2021 für die Monate September 2020 bis März 2021 beim Integrationsamt des jeweiligen Bundeslandes beantragt werden.

 

Um die Förderung zu erhalten, müssen die Einrichtungen und Unternehmen glaubhaft machen, dass

  • ihre Einnahmen auf Grund der COVID-19-Pandemie im Vergleich zum Vorjahr mindestens zehn Prozent niedriger sind,

  • diese Einnahmen nicht ausreichen, um die betrieblichen Fixkosten zu decken und

  • die bestehenden finanziellen Engpässe im Förderzeitraum nicht bereits durch andere Förderungen ausgeglichen werden.

Die Förderrichtlinie können Sie unter dem folgenden Link herunterlanden.